Zusammenfassung
SZ 52/9
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob532/78 - Oberster Gerichtshof, 17 Januar 1979
Spruch
Wer ohne Bestehen eines Werkvertrages eine zweckmäßige Reparatur einer Sache durchführte, hat gegen deren Eigentümer einen Verwendungsanspruch, auch wenn die Sache schuldhaft von deren Mieter beschädigt worden warOGH 17. Jänner 1979, 3 Ob 532/78 (LGZ Graz 4 R 273/77; BG Bad Radkersburg C 87/75)Der Kläger begehrte von der Beklagten 9051 S samt 5% Zinsen seit 1. Jänner 1973 für die Reparatur einer von Ing. Wilhelm J, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, an die Firma U "verliehe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0028179 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1974
- Rechtssätz RS0043939 - Oberster Gerichtshof, 30 November 1949
- Rechtssätz RS0020139 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1974
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ERWÄHNT von
