Entscheidungstext 4Ob106/78 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1978

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob106/78

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 51/187

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob106/78 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1978

Spruch

Begriff der "kaufmännischen Dienste" im Sinne des § 1 Abs. 1 AngG (hier: "Ladnerin" in einem Bäckereibetrieb)

§ 56 HGB setzt zwar kein Angestelltenverhältnis voraus, die Einräumung einer Handlungsvollmacht nach dieser Gesetzesstelle kann aber für die Beurteilung der Frage bedeutsam werden, ob ein Arbeitnehmer kaufmännische Dienste leistet

OGH 19. Dezember 1978, 4 Ob 106/78 (LG Linz 12 Cg 21/78; ArbG Linz 1 Cr 41/78)

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bäckerei-OHG die Ausstellung eines Dienstzeugnisses des Inhalts, sie sei vom 1. August 1977 bis 11. Dezember 1977 als Verkäuferin im Sinne des AngG bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen; sie begehrt ferner die Zahlung eines Betrages von 15 931.66 S mit der Begründung, daß sie, obgleich sie als Angestellte im Betrieb der beklagten Partei gearbeitet habe, am 9. Dezember 1977 zum 11. Dezember 1977 gekundigt worden sei; tatsächlich hätte sie aber als Angestellte nur zum 31. März 1978 ordnungsgemäß gekundigt werden können, so daß ihr eine Kündigungsentschädigung von 15 931.66 S für die Zeit vom 12. Dezember 1977 bis 31. März 1978 auf der Basis eines Monatsentgelts von 4345 S zustehe.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, die Klägerin sei nicht als Angestellte, sondern als Ladnerin im Sinne des KollV für das österreichisch...

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