Entscheidungstext 6Ob729/78 - Oberster Gerichtshof, 09 November 1978

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob729/78

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 51/155

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob729/78 - Oberster Gerichtshof, 09 November 1978

Spruch

Liegenschaften sind ungeachtet außerbücherlicher Veräußerung und Besitzübergabe während des Verfahrens zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung Vermögen des Verkäufers im Sinne des § 99 Abs. 1 JN. Gegen den persönlich haftenden Gesellschafter kann aus seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Gerichtsstand des Vermögens der Personalhandelsgesellschaft in Anspruch genommen werden

OGH 9. November 1978, 6 Ob 729/78 (OLG Graz 4 R 140/78; KG Leoben 9 Cg 84/78)

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Schillinggegenwe...

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