Zusammenfassung
SZ 51/155
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob729/78 - Oberster Gerichtshof, 09 November 1978
Spruch
Liegenschaften sind ungeachtet außerbücherlicher Veräußerung und Besitzübergabe während des Verfahrens zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung Vermögen des Verkäufers im Sinne des § 99 Abs. 1 JN. Gegen den persönlich haftenden Gesellschafter kann aus seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Gerichtsstand des Vermögens der Personalhandelsgesellschaft in Anspruch genommen werdenOGH 9. November 1978, 6 Ob 729/78 (OLG Graz 4 R 140/78; KG Leoben 9 Cg 84/78)Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Schillinggegenwe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0038627 - Oberster Gerichtshof, 09 Dezember 1953
- Rechtssätz RS0017406 - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 1961
- Rechtssätz RS0011767 - Oberster Gerichtshof, 09 November 1978
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ERWÄHNT von
