Entscheidungstext 13Os112/78 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1978

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os112/78

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, Dr.Müller, Dr.Friedrich und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Schrammel als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A u.a. wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs.1 und Abs.2 Z 1, 128 Abs.1 Z 4 StGB über die von dem Angeklagten Peter A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengerichtes vom 12.April 1978, GZ 7 b Vr 620/77-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr.Schuppich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr.Stöger, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os112/78 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der beschäftigungslose Peter A des Vergehens des schweren Diebstahl...

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