Entscheidungstext 10Os96/78-24 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1978

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os96/78-24

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 27.September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Keller, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 3

ud 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Heinz A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufungen des Angeklagten Anton B und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Heinz A, Peter C und Anton B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.März 1978, GZ. 3 b Vr 8285/76-170, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Fleischmann, Dr. Philipp und Dr. Gaigg und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10Os96/78-24 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil im Ausspruch, die Angeklagten Heinz A und Gerhard D haben den ihnen zu Punkt II. des Urteilssatzes zur Last fallenden Diebstahl 'durch Einbruch' begangen, weiters in der rechtlichen Beurteilung dieses Diebstahls sowie im diese Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und unter Ausscheidung des erstbezeichneten Ausspruchs gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Heinz A und Gerhard D haben durch die ihnen laut dem aufrechtbleibenden Teil des Punktes II. des Ersturteils zur Last fallende Tat das Vergehen des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB begangen.

Hiefür, Heinz A auch für das ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 3

und 15 StGB, werden die genannten Angeklagten wie folgt verurteilt:

Heinz A nach § 147 Abs. 3 StGB unter Bedacht auf § 28 Abs. 1 StGB zu 5 (fünf) Jahren Freiheitsstrafe und Gerhard D gemäß 128 Abs. 1 StGB zu 6 (sechs) Monaten Freiheitsstr...

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