Entscheidungstext 11Os108/78 - Oberster Gerichtshof, 19 September 1978

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os108/78

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und Heinz Peter B wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z l StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Manfred A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. April 1978, GZ 22 Vr 2534/

77-76, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung des Angeklagten Heinz Peter B nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Manfred A, Dr. Fritz Sterneder, und des Verteidigers des Angeklagten Heinz Peter B, Rechtsanwalt Dr. Heinrich Siegl, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 11Os108/78 - Oberster Gerichtshof, 19 September 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Beiden Berufungen wird Folge gegeben und die über Manfred A verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2 Jahre, die über Heinz Peter B verhängte Freiheitsstrafe auf 15 Monate herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24. März 1945 geborene, zuletzt beschäftigungslose Manfred A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z l StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 letzter Fall StGB sowie der am 7. Dezember 1956 geborene, zuletzt...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes