Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Piska, Dr. Kießwetter und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 1. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschwornengericht vom 12. Mai 1978, GZ 20 t Vr 499/78-75, den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 11Os138/78 - Oberster Gerichtshof, 08 September 1978
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien abgetreten. Gründe:Mi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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