Entscheidungstext 13Os93/78 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1978

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os93/78

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 1977, GZ. 4 c Vr 2952/77- 23, den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os93/78 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1978

Spruch

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde auf den im § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgrund gestützt ist, wird sie zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über den auf die Nichtigkeits-                 ar 281 grün...

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