Entscheidungstext 2Ob538/78 - Oberster Gerichtshof, 08 Juni 1978

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob538/78

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 51/85

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob538/78 - Oberster Gerichtshof, 08 Juni 1978

Spruch

So wie die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser einer früher geleisteten Blankounterschrift einen letzten Willen voransetzt, so kann er auch gültig ohne neuerliche Fertigung Zusätze anbringen, soweit sie der geleisteten Unterschrift räumlich vorgehen und damit durch diese gedeckt sind

OGH 8. Juni 1978, 2 Ob 538/78 (LGZ Wien 45 R 902/77; BG Favoriten 2 A 1079/74)

Dr. Oskar L verstarb am 14. Juni 1974. Er hinterlie...

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