Zusammenfassung
SZ 51/85
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob538/78 - Oberster Gerichtshof, 08 Juni 1978
Spruch
So wie die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser einer früher geleisteten Blankounterschrift einen letzten Willen voransetzt, so kann er auch gültig ohne neuerliche Fertigung Zusätze anbringen, soweit sie der geleisteten Unterschrift räumlich vorgehen und damit durch diese gedeckt sindOGH 8. Juni 1978, 2 Ob 538/78 (LGZ Wien 45 R 902/77; BG Favoriten 2 A 1079/74)Dr. Oskar L verstarb am 14. Juni 1974. Er hinterlie...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0008020 - Oberster Gerichtshof, 21 September 1955
- Rechtssätz RS0012464 - Oberster Gerichtshof, 22 Februar 1968
ERWÄHNT von
