Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach den § 15 (12), 302 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. Februar 1978, GZ. 12 Vr 2797/77-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schuller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os49/78 - Oberster Gerichtshof, 08 Juni 1978
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe von 180 (einhundertachtzig) Tagessätzen auf 120 (einhundertzwanzig) Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 60 (sechzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Fahrverkäufer Karl A des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt (richtig: des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Am...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0090338 - Oberster Gerichtshof, 02 März 1954
- Rechtssätz RS0082091 - Oberster Gerichtshof, 31 Januar 1975
ERWÄHNT von
