Entscheidungstext 10Os60/78 - Oberster Gerichtshof, 07 Juni 1978

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os60/78

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter A wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach § 15, 142 Abs. 1, 143 StGB.

und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 17. Februar 1978, GZ. 20 Vr 1706/76-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Verlesung der Rechtsmittelschrift des Angeklagten und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10Os60/78 - Oberster Gerichtshof, 07 Juni 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Ges...

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