Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A und andere wegen Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen sowie in der Strafsache gegen Wolfgang B wegen Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Herbert A und Johann Eugen C, weiters die Berufungen der Angeklagten Franz D und Otto B und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. August 1977, GZ. 20 Vr 1523/77-159, und über die Berufung des Angeklagten Wolfgang B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1977, GZ. 5 d Vr 3932/77-50, nach öffentlicher Verhandlung nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hardix, Dr. Wegrostek, Dr. Weiss, Dr. Kubicek und Dr. Reitter sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os4/78 - Oberster Gerichtshof, 16 März 1978
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Herbert A und Johann Eugen C werden verworfen.Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten Herbert A, Johann Eugen C, Franz D, Richard E und Otto B wird Folge gegeben und es werden die über die genannten Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wie folgt erhöht:bei A auf 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahre, bei C auf 7 (sieben) Jahre und 11 (elf) Monate als Zusatzstrafe, bei D auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre, bei E auf 2 (zwei) Jahre und 11 (elf) Monate als Zusatzstrafe, bei Otto B auf 4 (vier) Jahre, 11 (elf) Monate und 5 (fünf) Tage als Zusatzstrafe.Die Angeklagten Herbert A, Johann Eugen C, Franz D und Otto B werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidungen verwiesen. Der Berufung des Angeklagten Wolfgang B wird Folge gegeben und die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt.Gemäß § 390 a StPO. fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem Urteil des Geschwornengerichtes bei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099941 - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 1961
- Rechtssätz RS0100608 - Oberster Gerichtshof, 26 Juli 1951
- Rechtssätz RS0101087 - Oberster Gerichtshof, 15 Mai 1974
ERWÄHNT von
