Zusammenfassung
SZ 51/17
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob508/78 - Oberster Gerichtshof, 15 Februar 1978
Spruch
Die Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z. 2 EO gilt nur für inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Anm.: Vgl. zu § 379 Abs. 2 Z. 2 EO auch die unter Nr. 62 veröffentlichte E 6 Ob 612/78OGH ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
