Entscheidungstext 7Ob562/77 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1977

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob562/77

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 50/99

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob562/77 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1977

Spruch

Wer einen Spielplatz errichtet und zur Verfügung stellt, haftet nach § 364 ABGB auch für störende Einwirkungen, die von fremden Kindern ausgehen. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Sie liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Mußte der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft mit einer gewissen Lärmbelästigung rechnen, so besteht der Anspruch auf Unterlassung einer größeren Einwirkung. Der erlaubte Geräuschpegel ist im Unterlassungsurteil in dB(A) anzuführen. Hingegen besteht kein Anspruch auf bestimmte Vorkehrungen.

OGH 30. Juni 1977, 7 Ob 562/77 (OLG Linz 4 R 208/76; LG Linz 3 Cg 303/74)

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 623 KG P, bestehend aus dem Grundstück Nr. 3/184 mit dem darauf erbauten Haus A Nr. 1. Die östlich angrenzende Liegenschaft EZ 595 KG P mit dem Grundstück Nr. 3/209 steht im Eigentum der Beklagten, die dort im Jahre 1973 einen Kinderspielplatz errichtete.

Der Kläger erwarb seine Liegenschaft von der Beklagten auf Grund einer schriftlichen Erklärung vom 21. April 1965 mit Kaufvertrag vom 16. September 1968.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, den vorgenannten Kinderspielplatz aufzulassen, die dort aufgestellten Geräte zu entfernen und zu verhindern, daß auf ...

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