Zusammenfassung
SZ 50/100
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob577/77 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1977
Spruch
Die Fürsorgepflicht des Bestellers hinsichtlich der beigestellten Räume und Gerätschaften umfaßt alle tatsächlichen Vorkehrungen zur Durchführung des WerkesDer Schuldner haftet für das Verschulden eines Gehilfen seines Erfüllungsgehilfen ohne Rücksicht darauf, ob er befugt beigezogen wurdeKeine Gastwirtehaftung zugunsten unentgeltlich - sei es auch zur Verrichtung von Arbeiten - aufgenommener PersonenDie Unterlassung der Verhinderung der Zufügung eines Schadens durch einen Dritten ist nur im Fall einer besonderen Verbindlichkeit zum Handeln rechtswidrig. Sie fehlt bei bloßer Raumleihe für die Gefahren der dortigen VeranstaltungOGH 30. Juni 1977, 7 Ob 577/77 (OLG Innsbruck 2 R 343/76; LG Innsbruck 1 Cg 620/74)Die Klägerin wurde am 26. September 1970 als Photomodell bei der Herstellung eines Werbeprospektes der erstbeklagten Partei im Hotel des Zweitbeklagten dadurch schwer verletzt, daß der Drittbeklagte zur Erhöhung des Lichteffektes einer Fotoaufnahme Spiritus auf eine leicht...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0021602 - Oberster Gerichtshof, 03 September 1970
- Rechtssätz RS0034594 - Oberster Gerichtshof, 06 Juni 1974
- Rechtssätz RS0022458 - Oberster Gerichtshof, 13 Dezember 1966
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ERWÄHNT von
