Zusammenfassung
SZ 49/102
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob632/76 - Oberster Gerichtshof, 26 August 1976
Spruch
Die Vorschrift des § 24 Glücksspielgesetz ist eine öffentlichrechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen, sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge habenOGH 26. August 1976, 7 Ob 632/76 (OLG Wien 6 R 55/76; LGZ Wien 40 a Cg 53/75)Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch von 150 000 S samt Anhang mit der Begründung, er habe in der Zeit vom Juli 1973 bis Ende Oktober 1973 häufig im Casin...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0008775 - Oberster Gerichtshof, 11 September 1973
- Rechtssätz RS0022933 - Oberster Gerichtshof, 04 Dezember 1975
- Rechtssätz RS0038376 - Oberster Gerichtshof, 26 August 1976
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ERWÄHNT von
