Entscheidungstext 1Ob105/75 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1976

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob105/75

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 48/75

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob105/75 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1976

Spruch

Die Begründung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache durch Besitzauflassung muß so stattfinden, daß sie deutlich nach außen in Erscheinung tritt und aus ihr erweislich der Wille des Pfandbestellers hervorgeht, die Sache sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Übernehmers zu übertragen

Die Begründung eines Korrealschuldverhältnisses durch Ehegatten gegenüber einem dritten Gläubiger stellt, da sich spätere Regreßansprüche des allein die Schuld erfüllenden Ehegatten gegen den anderen nur aus dem Gesetz ergäben, kein zwischen den Ehegatten geschlossenes Rechtsgeschäft dar, das zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes bedürfte

OGH 25. Juni 1976, 1 Ob 105/75 (LGZ Wien 45...

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