Zusammenfassung
SZ 48/75
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob105/75 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1976
Spruch
Die Begründung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache durch Besitzauflassung muß so stattfinden, daß sie deutlich nach außen in Erscheinung tritt und aus ihr erweislich der Wille des Pfandbestellers hervorgeht, die Sache sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Übernehmers zu übertragenDie Begründung eines Korrealschuldverhältnisses durch Ehegatten gegenüber einem dritten Gläubiger stellt, da sich spätere Regreßansprüche des allein die Schuld erfüllenden Ehegatten gegen den anderen nur aus dem Gesetz ergäben, kein zwischen den Ehegatten geschlossenes Rechtsgeschäft dar, das zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes bedürfteOGH 25. Juni 1976, 1 Ob 105/75 (LGZ Wien 45...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0011383 - Oberster Gerichtshof, 28 März 1972
- Rechtssätz RS0011146 - Oberster Gerichtshof, 06 Dezember 1950
ERWÄHNT von
