Zusammenfassung
SZ 49/37
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob545/76 - Oberster Gerichtshof, 10 März 1976
Spruch
Den Friseur trifft dem Kunden gegenüber die vertragliche, nur durch eine nicht übersehbare Ankündigung ausschließbare Nebenpflicht, einen für die Dauer der Behandlung ihm oder seinem Gehilfen übergebenen Mantel sorgfältig aufzubewahrenEin allfälliger Preisverfall nach dem Schadenseintritt ist nicht zu berücksichtigenOGH 10. März 1976, 1 Ob 545/76 (OLG Innsbruck 5 R 109/75; LG Innsbruck 24 Cg 408/74)Der Beklagte ist Inhaber eines für einen größeren Geschäftsumfang eingerichteten Damenfrisiersalons in A, des größten von drei im Jahre 1973 im Ort vorhandenen; in ihm verkehren Kunden aus allen Bevölkerungsschichten; es werden die von der Innung bekanntgegebenen, im O-Tal außerhalb des Stadtgebietes üblichen Preise verlangt. Man betritt das Geschäft durch einen Vorraum. Im anschließenden Warteraum befinden sich an einer Seite eine größere Sitzbank und Stühle, auf der anderen Seite eine vom Vorraum nicht sichtbare, etwa 1.70 m hohe und 1.50 m breite hölzerne Garderobe, die kastenförmig mit einer Rückwand un...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0017049 - Oberster Gerichtshof, 25 April 1972
- Rechtssätz RS0022715 - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1971
- Rechtssätz RS0023498 - Oberster Gerichtshof, 22 November 1973
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ERWÄHNT von
