Entscheidungstext 1Ob545/76 - Oberster Gerichtshof, 10 März 1976

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob545/76

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 49/37

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob545/76 - Oberster Gerichtshof, 10 März 1976

Spruch

Den Friseur trifft dem Kunden gegenüber die vertragliche, nur durch eine nicht übersehbare Ankündigung ausschließbare Nebenpflicht, einen für die Dauer der Behandlung ihm oder seinem Gehilfen übergebenen Mantel sorgfältig aufzubewahren

Ein allfälliger Preisverfall nach dem Schadenseintritt ist nicht zu berücksichtigen

OGH 10. März 1976, 1 Ob 545/76 (OLG Innsbruck 5 R 109/75; LG Innsbruck 24 Cg 408/74)

Der Beklagte ist Inhaber eines für einen größeren Geschäftsumfang eingerichteten Damenfrisiersalons in A, des größten von drei im Jahre 1973 im Ort vorhandenen; in ihm verkehren Kunden aus allen Bevölkerungsschichten; es werden die von der Innung bekanntgegebenen, im O-Tal außerhalb des Stadtgebietes üblichen Preise verlangt. Man betritt das Geschäft durch einen Vorraum. Im anschließenden Warteraum befinden sich an einer Seite eine größere Sitzbank und Stühle, auf der anderen Seite eine vom Vorraum nicht sichtbare, etwa 1.70 m hohe und 1.50 m breite hölzerne Garderobe, die kastenförmig mit einer Rückwand un...

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