Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien, 1) Johann E*****, 2) Anna E*****, B*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Glaser und Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Johann W*****, B*****, vertreten durch Dr. Otto Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Feststellung des Eigentums, Herausgabe einer Liegenschaft und Zwischenantrag auf Feststellung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 20. März 1975, GZ 2 R 427/74-54, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Hopfgarten vom 10. Juni 1974, GZ C 250/73-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob609/75 - Oberster Gerichtshof, 04 November 1975
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten die mit 1.972,99 S (einschließlich 480 S Barauslagen und 110,59 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tage bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Kläger behaupten, dass sie je zur Hälfte Eigentümer des F***** EZ ***** seien, das sie mit Kaufvertrag vom 16. 5. 1967 erworben hätten. Zu dieser Liegenschaft in dem Umfang, wie sie die Kläger erworben hätten, gehörten auch die Grundstücke 4012/1, 4016 und 4017, welche der Beklagte ganz oder teilweise benütze. Sie beantragen daher die Feststellung, dass dem Beklagten an diesen Grundstücken weder außerbücherliches Eigentum noch Dienstbarkeiten zustehen, und ihn schuldig zu erkennen, diese Grundstücke herauszugeben. Der Beklagte brachte dagegen vor, dass diese Grundstücke, soweit sie unterhalb eines sie durchziehenden Holzzaunes liegen, zum Hof des Beklagten (V*****) gehören und seit eh und je von diesem Hof aus bewirtschaftet worden seien. Es sei den Klägern auch nur der oberhalb des Zaunes gelegene Teil, der tatsächlich zum F***** gehöre, mitverkauft worden. Der Beklagte stellte einen Zwischenfeststellungsantrag, dass er außerbüc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0036310 - Oberster Gerichtshof, 28 Februar 1974
- Rechtssätz RS0036270 - Oberster Gerichtshof, 05 November 1958
- Rechtssätz RS0009792 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1971
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ERWÄHNT von
