Entscheidungstext 5Ob184/75 - Oberster Gerichtshof, 07 Oktober 1975

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob184/75

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 48/100

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob184/75 - Oberster Gerichtshof, 07 Oktober 1975

Spruch

Der Veranstalter eines Festes hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Gästen zur Benützung überläßt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten; eine solche (vorvertragliche) Pflicht besteht gegenüber jedem Besucher des Festes als potentiellem Vertragspartner des Veranstalters

Beim Eintritt eines Schadens hat der Veranstalter gemäß § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit zu beweisen

OGH 7. Oktober 1975, 5 Ob 184/75 (OLG Innsbruck 1 R 135/75; LG Feldkirch 4 Cg 2114/74

Vom 3. bis 5. August 1973 feierte die beklagte Partei, ein Musikverein, ihr 70jähriges Bestehen. Dazu war ein Festzelt errichtet, in dem sich zirka 30 bis 40 Tisch-Bank-Garnituren befanden, die von der Brauerei F zur Verfügung gestellt waren. Eine Garnitur bestand aus zwei ...

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