Zusammenfassung
SZ 48/79
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob356/74 - Oberster Gerichtshof, 03 Juli 1975
Spruch
Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw. das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar warenDie Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des gegen sie auftretenden Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs. 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden istSowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlußfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig; dieselbe Zuständigkeit ist auch für den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des Vorstandes begrundetBedient sich der Aufsichtsrat eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten Stellvertreters, also eines Boten, zuErfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied nach seiner Abberufung, so ist dafür der Vorstand zuständigOGH 3. Juli 1975, 2 Ob 356/74 (OLG Graz 1 R 55/74; LGZ Graz 7 Cg 388/71)Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d.i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsansprucha) durch allenfalls von ihm bezogene Unfallrenten, b) durch eine von ihm allenfalls bezogene Pension aus seiner Angestelltenversicherung,c) durch an ihn allenfalls geleistete Krankenkassenvergütungen, d) durch an ihn allenfalls geleistete Zahlungen aus von der Beklagten für ihn abgeschlossenen Versicherung verkürzt wird; nach seinem Tod gehe dieser Pensionsanspruch mit 50% der am Todestag bezogenen Pension auf seine Witwe mit den unter lit. a bis lit. d ersichtlichen Einschränkungen über; diese Pensionen sind nach dem I/a Zellstoff-Inland-Preis am Tage des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen der Beklagten (30. Juni 1966), verglichen mit demselben Zellstoff-Inland-Preis am Tage der Auszahlung der jeweiligen monatlichen Pension, wertgesichert.Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.Das Erstgericht hat die Klage zur Gänze abgewiesen.Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:Nach der in dem Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1947 (Beilage B) festgehaltenen Vereinbarung der Parteien wurde der Kläger mit 1. August 1947 zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Für seine Tätigkeit im Dienste der Beklagten sollte er ein Jahresgehalt von 30.000 S, zahlbar in monat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0049220 - Oberster Gerichtshof, 03 Juli 1975
- Rechtssätz RS0043817 - Oberster Gerichtshof, 17 Mai 1950
- Rechtssätz RS0027911 - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 1949
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