Zusammenfassung
SZ 47/96
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob152/74 - Oberster Gerichtshof, 17 September 1974
Spruch
Im Verfahren zur Feststellung der Zubehöreigenschaft bestimmter Sachen im Sinne des § 252 Abs. 1 EO sind grundsätzlich neben dem Verpflichteten sowohl die Buchberechtigten als auch die Fahrnispfandgläubiger beizuziehen. Es ist allen gegenüber mit einem gemeinsamen Beschluß zu entscheiden, damit einander widersprechende Entscheidungen (im Fahrnisexekutions bzw. Zwangsversteigerungsverfahren) vermieden werden§ 252 Abs. 1 EO, wonach das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör nur mit dieser selbst in Exekution gezogen we...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0001220 - Oberster Gerichtshof, 17 September 1974
- Rechtssätz RS0003724 - Oberster Gerichtshof, 17 September 1974
ERWÄHNT von
