Zusammenfassung
SZ 46/6
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob7/73 - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 1973
Spruch
Falls der Gläubiger bei einer Bank ein Konto besitzt und mit dem Schuldner vereinbart, daß dessen Zahlungen auf das Postscheckkonto dieser Bank - zur Gutschrift auf das (Sub-)Konto des Gläubigers - vorzunehmen sind, ist der Verzug des Schuldners beendet, sobald die geschuldete Leistung bei der vom Gläubiger bezeichneten Bank - im Falle des Vorhandenseins von Filialen präziser bei der das Konto des Gläubigers führenden Filiale dieser Bank - einlangt. Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Gläubiger jene Verfügungsmöglichkeit, die ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
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