Entscheidungstext 3Ob7/73 - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 1973

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob7/73

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 46/6

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob7/73 - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 1973

Spruch

Falls der Gläubiger bei einer Bank ein Konto besitzt und mit dem Schuldner vereinbart, daß dessen Zahlungen auf das Postscheckkonto dieser Bank - zur Gutschrift auf das (Sub-)Konto des Gläubigers - vorzunehmen sind, ist der Verzug des Schuldners beendet, sobald die geschuldete Leistung bei der vom Gläubiger bezeichneten Bank - im Falle des Vorhandenseins von Filialen präziser bei der das Konto des Gläubigers führenden Filiale dieser Bank - einlangt. Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Gläubiger jene Verfügungsmöglichkeit, die ...

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