Zusammenfassung
SZ 45/129
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob89/72 (4Ob90/72) - Oberster Gerichtshof, 28 November 1972
Spruch
Die Wahlanfechtung wegen Unzulässigkeit der Wahl iS des § 9 Abs 8 Satz 2 BRG unterscheidet sich von den Fällen der Wahlanfechtung wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (§ 9 Abs 8 Satz 1 BRG), weil sie mit dem Wahlvorgang selbst nichts zu tun hat. Daraus muß abgeleitet werden, daß bei einer Häufung von Verstößen beim Wahlvorgang nicht eine Gesamtwertung dieser Verstöße unter Einbeziehung eines Verstoßes hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahl vorzunehmen ist. Ein solcher Verstoß ist vielmehr für sich zu betrachten, während mehrere Verstöße beim Wahlvorgang, die bei getrennter Beurteilung nur anfechtbar wären, bei einer Gesamtbeurteilung das Gewic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
