Entscheidungstext 8Ob224/71 - Oberster Gerichtshof, 22 Dezember 1971

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob224/71

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 44/193

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob224/71 - Oberster Gerichtshof, 22 Dezember 1971

Spruch

Ein im Verfahren außer Streitsachen gestellter Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Beziehung auf ein einzuleitendes oder bereits eingeleitetes Ehescheidungsverfahren ist als unzulässig zurückzuweisen; ein dennoch durchgeführtes Außerstreitverfahren ist nichtig

OGH 22. 12. 1971, 8 Ob 224/71 (LGZ Wien 43 R 275/71; BG Favoriten 2 Nc 201/71)

Die Antragstellerin beantragte beim Erstgericht "als Außerstreitgericht" die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes (in der qualifizierten Form der Verweisung des Antragsgegners aus der ehelichen Wohnung) ohne eine zeitliche oder sonstige Beschränkung. Sie erklärte hiezu - zwar nicht im Antrag, aber anläßlich ihrer gerichtlichen Vernehmung -, mit ei...

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