Zusammenfassung
SZ 44/193
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob224/71 - Oberster Gerichtshof, 22 Dezember 1971
Spruch
Ein im Verfahren außer Streitsachen gestellter Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Beziehung auf ein einzuleitendes oder bereits eingeleitetes Ehescheidungsverfahren ist als unzulässig zurückzuweisen; ein dennoch durchgeführtes Außerstreitverfahren ist nichtigOGH 22. 12. 1971, 8 Ob 224/71 (LGZ Wien 43 R 275/71; BG Favoriten 2 Nc 201/71)Die Antragstellerin beantragte beim Erstgericht "als Außerstreitgericht" die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes (in der qualifizierten Form der Verweisung des Antragsgegners aus der ehelichen Wohnung) ohne eine zeitliche oder sonstige Beschränkung. Sie erklärte hiezu - zwar nicht im Antrag, aber anläßlich ihrer gerichtlichen Vernehmung -, mit ei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
