Entscheidungstext 1Ob305/71 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1971

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob305/71

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 44/173

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob305/71 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1971

Spruch

Die Bestellung eines Heiratsgutes erfordert zumindest die Kenntnisnahme und Zustimmung der Ehefrau, eine entsprechende Widmungsabsicht des Bestellers und der Ehegattin, aber auch noch einen besonderen Widmungsakt; eine stillschweigende Heiratsgutbestellung ist ausgeschlossen

OGH 11. 11. 1971, 1 Ob 305/71 (OLG Wien 6 R 133/71; LGZ Wien 40 d Cg 170/70)

Der Beklagte Richard St und Ulrike M, eine Tochter der Klägerin, schlossen am 15. 7. 1967 die Ehe. Die Ehewohnung wurde in einem im Eigentum des Beklagten stehenden Haus in S hergerichtet und bezogen. Als Ulrike St zu einem anderen Mann in ehebrecherische Beziehungen trat, strebte der Beklagte die Scheidung der Ehe an. Am 20. 2. 1969 fand in der Kanzlei der Beklagtenvertreterin Dr Rita A eine Besprechung der Ehegatten statt, bei der vereinbart wurde, daß die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden werden solle; der Beklagte sollte Verweigerung der ehelichen Pflicht ohne jeden Grund und Ulrike St als Mitverschulden Vernachlässigung...

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