Zusammenfassung
SZ 44/138
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob227/71 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1971
Spruch
Die Bewilligung von Einmundungen von Privatstraßen in öffentliche Straßen ist in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages zu erteilen. Sie kann nur aus einem guten (sachlichen) Grund verweigert werdenOGH 16. 9. 1971, 1 Ob 227/71 (OLG Graz 5 R 35/71; LGZ Graz 15 Cg 33/70)Maria N und Erika H sind zu 13/18 bzw 5/18 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 536 KG V G in G. Diese Liegenschaft wurde zufolge eines mit der beklagten Partei, der Stadtgemeinde G, abgeschlossenen Tauschvertrages vom 3. 12. 1962 durch den Eggenberger Gürtel (Grundstück 2411 VZ II des öffentlichen Gutes der KG V G) etwa in der Mitte getrennt. Laut § 8 des Tauschvertrages blieb den Eigentümerinnen und von ihnen hiezu berechtigten Personen die Möglichkeit gewahrt, ungeachtet der Ausbauarbeiten der Straße bis zum Zeitpunkt, in dem das gegenständliche Straßenstück dem öffentlichen Verkehr übergeben wird, sowohl zu Fuß als auch mit Fahrzeugen von dem einen zum jenseitig der Straßentrasse gelegenen Liegenschaftsteil zu gelangen, also das Straßengelände zu überqueren bzw überqueren zu lassen.Die Eigentümerinnen der EZ 536 KG V G sind damit einverstanden, daß die klagende Partei auf dem zu ihrer Liegenschaft gehörigen Grundstück 940/2 eine Tankstelle errichtet.Mit Bescheid des Magistrates G, Baurechtsamt, vom 30. 1. 1964, A 17- 2364/1-1963, wurde Maria N als (damaliger) Eigentümerin der EZ 536 KG V G gemäß §§ 13 ff der Bauordnung der Landeshauptstadt G, LGBl Nr 20/1881 in der damals geltenden Fassung, für das Grundstück 940/2 und weitere Grundstücke die Widmungsgenehmigung zu Bauzwecken erteilt; auf der Baustelle 14 (Grundstück 940/2) war danach die Errichtung einer Tankstelle vorgesehen. Das Straßenbauamt der beklagten Parteien (Abteilung 10/1), das auch sonst am Verfahren beteiligt war, hatte allerdings bereits am 14. 10. 1963 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0016745 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1971
- Rechtssätz RS0005896 - Oberster Gerichtshof, 23 November 1967
- Rechtssätz RS0009757 - Oberster Gerichtshof, 22 März 1961
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ERWÄHNT von
