Zusammenfassung
SZ 44/42
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob74/71 - Oberster Gerichtshof, 01 April 1971
Spruch
Bei Schadenersatzforderungen in ausländischer Währung wird mit der Fälligkeit, die erst mit der Einmahnung eintritt, nur mehr der entsprechende Schillingbetrag geschuldetOGH 1. 4. 1971, 2 Ob 74/71 (OLG Wien 9 R 195/70; LGZ Wien 24 Cg 56/70)Der Kläger begehrte wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 30. 6. 1968 in Österreich ereignet hatte und an dem der Zweitbeklagte allein schuldig war, die Zahlung von S 29.440.- samt 4% Zinsen ab 13. 8. 1968...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0023392 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1968
- Rechtssätz RS0030571 - Oberster Gerichtshof, 28 November 1968
ERWÄHNT von
