Entscheidungstext 2Ob74/71 - Oberster Gerichtshof, 01 April 1971

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob74/71

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SZ 44/42

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob74/71 - Oberster Gerichtshof, 01 April 1971

Spruch

Bei Schadenersatzforderungen in ausländischer Währung wird mit der Fälligkeit, die erst mit der Einmahnung eintritt, nur mehr der entsprechende Schillingbetrag geschuldet

OGH 1. 4. 1971, 2 Ob 74/71 (OLG Wien 9 R 195/70; LGZ Wien 24 Cg 56/70)

Der Kläger begehrte wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 30. 6. 1968 in Österreich ereignet hatte und an dem der Zweitbeklagte allein schuldig war, die Zahlung von S 29.440.- samt 4% Zinsen ab 13. 8. 1968...

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