Zusammenfassung
SZ 43/92
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob123/70 - Oberster Gerichtshof, 27 Mai 1970
Spruch
Bei Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die nach § 116 KO einer Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, ist entweder der Genehmigungsbeschluß oder, falls ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde und deshalb die Genehmigung vom Konkurskommissär zu erteilen ist (§ 90 KO), die vom Konkurskommissär nach § 83 Abs 2 KO auszufertigende Ermächtigungsurkunde vorzulegen; eine bloß mündliche Genehmigung des Konkurskommissärs reicht nicht ausBegriff des DeckungswechselsOGH 27. Mai 1970, 5 Ob 123/70 (OLG Linz 5 R 40/70; KG Wels 4 Cg 405/69)Mit Verkaufsvereinbarung v 28. Februar 1968 verkaufte die Klägerin an den Erstbeklagten einen Sattelkraftwagen samt Auflieger, wie besichtigt und probegefahren, um 320.000 S. Die Klägerin übernahm keine wie immer geartete Garantie für die Fahrzeuge. Beide Teile verzichteten auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes. Der Erstbeklagte als Käufer verpflic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0065143 - Oberster Gerichtshof, 27 Mai 1970
- Rechtssätz RS0064493 - Oberster Gerichtshof, 15 September 1966
ERWÄHNT von
