Entscheidungstext 6Ob277/69 - Oberster Gerichtshof, 03 Dezember 1969

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob277/69

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 42/184

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob277/69 - Oberster Gerichtshof, 03 Dezember 1969

Spruch

Unterlassungsklage kann unter Umständen auch vor einem Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht erhoben werden.

Entscheidung vom 3. Dezember 1969, 6 Ob 277/69.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Die Kläger stellen das Begehren, die Beklagten seien schuldig, die Herstellung eines privaten Anschlußkanales von dem Grundstück Nr. 2952/2 der EZ. 923 Katastralgemeinde K. der Kläger an die auf dem Grundstück Nr. 2952/8 der EZ. 3622 desselben Grundbuches der Beklagten bereits bestehende Kanalanlage zu dulden und die Benützung dieses Kanales zu gestatten. Sie behaupten, die Streitteile hätten eine Vereinbarung über die Errichtung und Instandhaltung eines gemeinsamen Fäkalienkanales getroffen, wobei die Beklagten sich ausdrücklich verpflichtet hätten, die Herstellung eines privaten Anschlußkanales von der Grundstücksgrenze bis zum ersten gemeinsamen Putzschacht und die Benützung dieses Kanales während des Bestandes des gemeinsamen Kanales zu gestatten, wä...

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