Entscheidungstext 5Ob76/69 - Oberster Gerichtshof, 23 April 1969

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob76/69

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SZ 42/60

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob76/69 - Oberster Gerichtshof, 23 April 1969

Spruch

I. Zum Wandlungsrecht des Käufers bei Arglist des Verkäufers.

II. Einwendungen des Käufers bei Konsumfinanzierung.

Entscheidung vom 23. April 1969, 5 Ob 76/69.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Mit Wechselzahlungsauftrag vom 26. Juni 1967 wurde dem Beklagten als Akzeptanten auf Grund des Rektawechsels vom 17. Februar 1967 aufgetragen, der Klägerin den Betrag von 14.353.50 S samt Nebengebühren zu bezahlen.

Zufolge der vom Beklagten erhobenen Einwendungen und des darüber durchgeführten Verfahrens hob das Erstgericht diesen Wechselzahlungsauftrag auf. Es stellte folgenden Sachverh...

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