Zusammenfassung
SZ 41/174
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob239/68 - Oberster Gerichtshof, 11 Dezember 1968
Spruch
Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 (5) HGB., wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muß vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben.Entscheidung vom 11. Dezember 1968, 7 Ob 239/68.I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von 8574.85 hfl. als restlichen Kaufpreis für gelieferte Campingmöbel. Der Beklagte wendete ein, die Bezüge dieser Möbel seien nicht ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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