Entscheidungstext 7Ob239/68 - Oberster Gerichtshof, 11 Dezember 1968

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob239/68

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 41/174

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob239/68 - Oberster Gerichtshof, 11 Dezember 1968

Spruch

Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 (5) HGB., wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muß vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben.

Entscheidung vom 11. Dezember 1968, 7 Ob 239/68.

I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von 8574.85 hfl. als restlichen Kaufpreis für gelieferte Campingmöbel. Der Beklagte wendete ein, die Bezüge dieser Möbel seien nicht ...

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