Entscheidungstext 4Ob351/67 - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1967

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob351/67

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 40/162

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob351/67 - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1967

Spruch

Im Plagiatstreit (§ 81 UrhG.) unterscheidet allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt.

Schutz der sogenannten "inneren Form" eines Werkes.

Entscheidung vom 12. Dezember 1967, 4 Ob 351/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Der Kläger hat im Jah...

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