Entscheidungstext 5Ob202/67 - Oberster Gerichtshof, 15 November 1967

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob202/67

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 40/146

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob202/67 - Oberster Gerichtshof, 15 November 1967

Spruch

Daß die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, hat der Anfechtungsgegner zu beweisen.

Der Anfechtungskläger ist beweispflichtig für die Umstände, die den Schluß rechtfertigen, daß dem Gegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein mußte.

Entscheidung vom 15. November 1967, 5 Ob 202/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Unbestritten ist, daß die Firma X. am 8. November 1965 an das Finanzamt eine Zahlung von 175.258.90 S für ihre Steuerschulden leistete, und daß mit Wirkung vom 8. Februar 1966 über das Vermögen der gen...

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