Zusammenfassung
SZ 40/146
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob202/67 - Oberster Gerichtshof, 15 November 1967
Spruch
Daß die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, hat der Anfechtungsgegner zu beweisen.Der Anfechtungskläger ist beweispflichtig für die Umstände, die den Schluß rechtfertigen, daß dem Gegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein mußte.Entscheidung vom 15. November 1967, 5 Ob 202/67.I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:Oberlandesgericht Wien.Unbestritten ist, daß die Firma X. am 8. November 1965 an das Finanzamt eine Zahlung von 175.258.90 S für ihre Steuerschulden leistete, und daß mit Wirkung vom 8. Februar 1966 über das Vermögen der gen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0043687 - Oberster Gerichtshof, 15 November 1967
- Rechtssätz RS0051660 - Oberster Gerichtshof, 03 Dezember 1958
ERWÄHNT von
