Zusammenfassung
SZ 40/57
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8Ob57/67 - Oberster Gerichtshof, 25 April 1967
Spruch
Ein Schuldverhältnis mit Solidarhaftung ist in der Regel unteilbar und wird nur dann teilbar, wenn nicht nur alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten in gleicher Weise teilbar sind, sondern diese Teilbarkeit auch dem Willen beider Parteien entspricht.Entscheidung vom 25. April 1967, 8 Ob 57/67.I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:Oberlandesgericht Wien.Der Beklagte und dessen Schwiegerso...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
