Zusammenfassung
SZ 39/170
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob227/66 - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 1966
Spruch
Eine allgemeine Rechtspflicht zur Verhinderung von Schäden besteht nichtDer Wohnungsinhaber haftet für den Schaden, der durch das infolge eines Funktionsfehlers bei dem lange Zeit unbeaufsichtigten Betrieb einer Waschmaschine ausfließenden Wasser entstehtEin auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit, der auf einem Hang zur Nachlässigkeit beruhen muß, kann jemanden auch schon auf Grund eines einmaligen groben Versagens als untüchtige Person gemäß § 1315 ABGB. erscheinen lassenDer Geschädigte hat die Verletzung der Rettungspflicht auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit zu vertretenEntscheidung vom 18. Oktober 1966, 8 Ob 227/66I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:Oberlandesgericht WienDie vom "A.-Werk", dem Nebenintervenienten auf Seite der drittbeklagten Partei, für den Waschmaschinentyp "P." verwendeten, von der Firma "Ph-Gummiwerke" erzeugten Wasserzuleitungsschläuche genügen nach den Untersuchungen des "A.-Werkes" für einen Betriebsdruck von 8 atü, halten eine Dauerbelastung von 12 atü aus und bersten bei einem Druck von 18 atü. Die an die Zentrale der Firma ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
