Entscheidungstext 6Ob291/66 - Oberster Gerichtshof, 28 September 1966

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob291/66

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 39/154

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob291/66 - Oberster Gerichtshof, 28 September 1966

Spruch

Faßt das Gericht eine mit Fehlern nach § 467 Z. 3 ZPO. behaftete Rechtsmittelschrift einer armen Partei als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfassung der Berufungsschrift auf und geht nach § 66 ZPO. vor, dann liegt für die Berechnung der Be...

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