Zusammenfassung
SZ 39/82
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob29/66 - Oberster Gerichtshof, 03 Mai 1966
Spruch
Der Regreßanspruch des solidarisch zum Schadenersatz Verpflichteten, der den Schaden ersetzt hat, gegen seine Mitverpflichteten (§ 1313 zweiter Satz ABGB.) richtet sich gemäß § 896 ABGB. nach dem zwischen ihnen intern bestehenden Rechtsverhältnis (hier Arbeitsrechtsverhältnis)Der Regreßanspruch eines spitalerhaltenden Bundeslandes gegen den angestellten Spitalsarzt, der einen Patienten falsch behandelt hat, wegen Heranziehung des Bundeslandes zum Schadenersatz ist gleichfalls ein Schadenersatzanspruch (Dienstnehmerhaftung)Entscheidung vom 3. Mai 1966, 4 Ob 29/66I. Instanz: Arbeitsgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht KlagenfurtAm 26. Juni 1946 begab sich Maria L. - damals Pächterin des Golfhotels in D. - in die Pflege der ersten medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses K., deren Oberarzt damals der Beklagte war. Der bei der Beklagten zunächst bestandene Verdacht auf Typhus wurde durch die bakteriologische Untersuchung entkräftet. Die Diagnose wurde schließlich auf Encephalomyelitis, also einen Fall einer Meningitis, gestellt. Am 2. Juli 1946 verabreichte der Beklagte der Maria L. aus einer alten Ampulle aus Wehrmachtsbeständen eine Novalgininjektion zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbel. Die Ampullen befanden sich in einer Schachtel der Lieferfirma, auf welcher angesc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0020036 - Oberster Gerichtshof, 08 Februar 1956
- Rechtssätz RS0017514 - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 1953
ERWÄHNT von
