Entscheidungstext 1Ob49/65 - Oberster Gerichtshof, 21 April 1965

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob49/65

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 38/61

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob49/65 - Oberster Gerichtshof, 21 April 1965

Spruch

Passivlegitimation eines Inkassobüros für die Anfechtung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen gemäß § 31 (1) Z. 2

KO.

Entscheidung vom 21. April 1965, 1 Ob 49/65

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz

Der in Wien etabliert gewesene Edelsteinhändler Rudolf L. beantragte am 22. Jänner 1963 die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, die am 23. Jänner 1963 auch erfolgte. Da er seinen Ausgleichsantrag in der Folge aber zurückziehen mußte, kam es am 7. Mai 1963 zur Eröffnung des Anschlußkonkurses. Der Kläger, ein Wiener Rechtsanwalt, wurde zunächst zum Ausgleichsverwalter, in der Folge auch zum Masseverwalter bestellt.

Die beklagte Partei, eine offene Handelsgesellschaft, die ein Inkassobüro betreibt, war schon vorher von einer Anzahl deu...

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