Entscheidungstext 5Ob31/65 - Oberster Gerichtshof, 18 Februar 1965

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob31/65

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 38/30

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob31/65 - Oberster Gerichtshof, 18 Februar 1965

Spruch

Die Regelung des § 12 (5) MG. ist sinngemäß auch auf Neuparifizierungen nach § 2 WEG. anzuwenden

Entscheidung vom 18. Februar 1965, 5 Ob 31/65

I. Instanz: Bezirksgericht Krems an der Donau; II. Instanz:

Kreisgericht Krems an der Donau

Sämtliche Antragsteller und Antragsgegner wohnen im Haus X. Auf Grund eines Antrages der sechstantragstellenden Partei vom 21. März 1957 wurden die Jahresmietzinse 1914 der Objekte des Hauses X., an jenen Wohnungseigentum begrundet werden sollte, mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22. März 1957 g...

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