Entscheidungstext 6Ob141/64 - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1964

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob141/64

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 37/145

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob141/64 - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1964

Spruch

Das Herabfallen von Scherben eines Türflügels ist nicht nach § 1318 ABGB., sondern nach § 1319 ABGB. zu beurteilen.

Entscheidung vom 15. Oktober 1964, 6 Ob 141/64. I. Instanz:

Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.

Der Beklagte ist Eigentümer einer im 10. Stockwerk des Hoch...

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