Entscheidungstext 8Ob200/64 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1964

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob200/64

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 37/90

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob200/64 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1964

Spruch

Ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB. liegt auch vor, wenn sich der Beschädigte aus eigenem Verschulden in den Zustand der Sinnesverwirrung versetzt und in diesem Zustand den Schaden mitverursacht hat...

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