Zusammenfassung
SZ 37/90
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob200/64 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1964
Spruch
Ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB. liegt auch vor, wenn sich der Beschädigte aus eigenem Verschulden in den Zustand der Sinnesverwirrung versetzt und in diesem Zustand den Schaden mitverursacht hat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
