Entscheidungstext 8Ob70/62 - Oberster Gerichtshof, 06 März 1962

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob70/62

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SZ 35/31

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob70/62 - Oberster Gerichtshof, 06 März 1962

Spruch

Bei Vorliegen der Scheidungsgrunde nach den §§ 50 und 55 EheG. ist § 54 EheG. auf das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG. nicht anwendbar.

Entscheidung vom 6. März 1962, 8 Ob 70/62.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Das Erstgericht wies das Scheidungsbegehren ab. Es schloß sich dem Gutachten Dris. R. und Dris. V. an, daß bei der Beklagten Anzeichen ei...

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