Entscheidungstext 2Ob368/60 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1960

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob368/60

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theodor K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Josef Sorschak, Rechtsanwalt in Raabs a. d. Thaya, wider die beklagte Partei Franz F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Herbert Leitgeb, Rechtsanwalt in Raabs a. d. Thaya, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert 30.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. August 1960, GZ 7 R 218/60-17, womit die einstweilige Verfügung des Kreisgerichtes Krems a. d. Donau vom 6. Juli 1960, Cg 266/60-10, abgeändert wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob368/60 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1960

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der Beha...

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