Entscheidungstext 6Ob252/59 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1959

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob252/59

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 32/108

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob252/59 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1959

Spruch

Ist bei einem unteilbaren Schuldverhältnis einer von mehreren auf einer Seite stehenden Vertragspartnern blind, dann hat der Mangel der für ihn vorgeschriebenen Form die Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Diese Ungültigkeit kann nur gegenüber dem anderen Vertragsteil, nicht aber gegenüber dem auf derselben Seite stehenden Mitkontrahenten geltend gemacht werden.

Entscheidung vom 16. September 1959, 6 Ob 252/59.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Nach dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1952 haben der Kläger und die Erstbeklagte als Ehegatten die Liegenschaft EZ. 492 KG. W. gekauft, und es wurden beide je zur Hälfte als Eigentümer grundbüc...

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