Entscheidungstext 6Ob129/59 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1959

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob129/59

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 32/53

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob129/59 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1959

Spruch

Nur der Haupteintrag und Randvermerke, nicht aber der in das Sterbebuch einzutragende Vermerk über die Todesursache kann vom Gericht berichtigt werden.

Entscheidung vom 22. April 1959, ...

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