Zusammenfassung
SZ 32/53
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob129/59 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1959
Spruch
Nur der Haupteintrag und Randvermerke, nicht aber der in das Sterbebuch einzutragende Vermerk über die Todesursache kann vom Gericht berichtigt werden.Entscheidung vom 22. April 1959, ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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