Entscheidungstext 4Ob106/58 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1958

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob106/58

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SZ 31/144

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob106/58 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1958

Spruch

Zur Frage, ob wesentliche Mängel der gelieferten Manuskripte für Rundfunkwerbesendungen vorliegen.

Entscheidung vom 25. November 1958, 4 Ob 106/58.

I. Instanz: Arbeitsgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Werbegesellschmit der Begründung, daß die Streitteile Anfang Februar 1957 einen Vertrag geschlossen hätten, nach dem die Klägerin für die Firma F. die Manuskripte für elf Rundfunkwerbesendungen verfassen und im Sender Linz sprechen sollte. Für jede...

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