Entscheidungstext 4Ob68/58 - Oberster Gerichtshof, 01 Juli 1958

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob68/58

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Zusammenfassung


SZ 31/92

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob68/58 - Oberster Gerichtshof, 01 Juli 1958

Spruch

Kommt dem Dienstnehmer durch die nicht gebotene Anmeldung zur Gebietskrankenkasse ein Vermögensvorteil zu und soll dieser Vorteil das Entgelt für die zu leistenden Dienste sein, dann liegt eine an sich nicht sittenwidrige Entgeltsvereinbarung nach dem § 1152 ABGB. vor.

Entscheidung vom 1. Juli 1958, 4 Ob 68/58.

I. Instanz: Arbeitsgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Der Kläger, der behauptet, beim Beklagten als Buchhalter tätig gewesen zu sein, und der ursprünglich der Berechnung seiner klagsweise geltend gemachten Lohnforderung ein monatliches Bruttoentgelt von 1000 S zugrunde gelegt hatte, schränkte schließlich in der Streitverhandlung vom 11. März 1957 sein Begehren auf 18.657 S 20 g...

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