Entscheidungstext 1Ob185/58 - Oberster Gerichtshof, 30 April 1958

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob185/58

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SZ 31/69

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob185/58 - Oberster Gerichtshof, 30 April 1958

Spruch

Wurde in dem zwischen dem Beschädigten und einem Solidarschuldner geschlossenen Vergleich die gesamte Schadensziffer festgesetzt und von diesem Schuldner die ganze Summe gezahlt, so ist damit die gesamte Schadenersatzforderung auch gegenüber dem anderen Solidarschuldner getilgt.

Entscheidung vom 30. April 1958, 1 Ob 185/58.

I. Instanz: Bezirksgericht Hall in Tirol; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Der Beklagte hat zusammen mit Johann M. den sogenannten E.-Weg, einen Ge...

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