Entscheidungstext 3Ob572/56 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1956

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob572/56

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wahle als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Deutsch, Dr. Neuwirth, Dr. Dinnebier und Dr. Meyer-Jodas als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Ernst Stühlinger, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilung einer Realität (Streitwert S 6.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. September 1956, GZ 45 R 970/56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 30. Mai 1956, GZ C 74/56-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob572/56 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1956

Spruch

Der Revision wird zum Teil Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes, das hinsichtlich seines Ausspruches über das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an den zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 96, KG *****, gehörigen Grundstücken Nr 384, 746, 934, 1079, 1513/1, 1513/2, 1514, 1515, 1585, 1712, 2193, 2194, 2195, 817/20 und 6 Anteilen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der EZ 204 KG ***** durch körperliche Teilung bestätigt wird, in seinem Ausspruch über das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung dahin abgeändert, daß das Klagebegehren des Inhaltes, die Eigentumsgemeinschaft des Klägers und des Beklagten an den zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 96, KG *****, gehörigen Grun...

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